Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Reisebestätigung keine genauen Uhrzeiten der Flüge enthalten muss. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Im konkreten Fall ging es um die Zulässigkeit des Hinweises „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ in einer Reisebestätigung. Nach Auffassung des BGH ist diese Angabe zulässig, da in einem Reisevertrag vereinbart werden könne, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. vormittags, abends) festlegen, müsse auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.
Sofern in einer Reisebestätigung jedoch konkrete Uhrzeiten der Flüge genannt werden, ist der Reiseveranstalter nach einem anderen Urteil des BGH jedoch an diese Zeiten gebunden. Eine nachträgliche erhebliche Änderung der Flugzeiten stellt dann einen Reisemangel dar, welcher eine Reisepreisminderung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, AZ. x ZR 24/13).
Nach dem jüngsten BGH-Urteil dürfen Reiseveranstalter also bei der Buchung die konkreten Flugzeiten offen lassen und dem Reisenden nachträglich mitteilen.
BGH, Urteil vom 16.09.2014, Az. X ZR 1/14