Oft liegt die Ursache einer Flugverspätung nicht unmittelbar innerhalb des betroffenen Fluges sondern bei einem bereits auf dem Vorflug aufgetretenen Ereignis. Die Fluggesellschaften berufen sich dann gerne bei Verspätungen der Folgeflüge auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes.
Zahlreiche Gerichte haben sich bereits mit dieser Problematik befasst. Zuletzt hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass selbst dann, wenn auf dem Vorflug eine Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne der Fluggastrechteverordnung entstanden ist und hierdurch der unmittelbar nächste Flug ebenfalls erheblich verspätet durchgeführt wurde, sich die Airline bezüglich des Folgefluges nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Nach Auffassung des Gerichts kann sich eine Fluggesellschaft nur dann ohne Weiteres auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn dieser unmittelbar bei dem betroffenen Flug aufgetreten ist. Verspäten sich nun wegen dieses außergewöhnlichen Umstandes folgende Flüge, für die nach dem Flugplan der Airline dasselbe Flugzeug eingesetzt werden sollte, liegt auf den Folgeflügen nicht automatisch ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Denn nach Meinung der Richter nimmt es die Airline bei einem straffen Flugplan mit nur wenigen Pufferzeiten bewusst in Kauf, dass Verspätungen eines Vorfluges sich unmittelbar auf die nachfolgenden Flüge auswirken. Das hierdurch entstehende Risiko trägt allein die Airline und kann nicht auf die Fluggäste abgewälzt werden.
Begründet wird dies damit, dass nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ein außergewöhnlicher Umstand ein solcher ist, der mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren ist. Ein betroffener Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist aber immer nur derjenige, für den die Fluggäste Rechte geltend machen und nicht ein vorgelagerter Vorflug.
AG Köln, Urteil vom 12.05.2014, Az. 142 C 600/13
Diese Rechtsauffassung wird auch in folgenden Urteilen vertreten: AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12; AG Erding, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 C 1252/11; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.09.2011, Az. 2/24 S 47/11