Behauptet eine Fluggesellschaft pauschal, dass eine Verspätung ihre Ursache in einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung hat und daher keine Ausgleichszahlung geleistet werden müsse, steht dem Fluggast nach Meinung des Amtsgerichts Rüsselsheim gegenüber der Airline ein Auskunftsanspruch bzgl. des tatsächlichen Verspätungsgrundes zu. Denn nur so könne der Fluggast nachvollziehen, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015, Az. 3 C 3644/14 (31)