Das Amtsgericht München hat geurteilt, dass der Ausfall des Höhepunktes einer 17 Tage dauernden Kreuzfahrt eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent rechtfertigt.
In dem konkreten Fall wurde die Kreuzfahrt im Prospekt als besonders reizvoll beworben, da das Schiff sich am achten Reisetag morgens von Colon auf den Weg in Richtung des Panamakanals machen sollte, um diesen anschließend bei Tageslicht zu durchfahren.
Die Einfahrt in den Panamakanal erfolgte jedoch tatsächlich erst am späten Nachmittag, so dass der größte Teil der Kanaldurchfahrt im Dunkeln stattfand. Auch die Durchfahrt des Gatun-Sees geschah bei völliger Dunkelheit. Lediglich die Schleusen waren dank Flutlicht jeweils hell erleuchtet.
Da der Reiseveranstalter außergerichtlich lediglich eine Zahlung in Höhe von 400,00 Euro anbot, zogen die Reisenden vor Gericht und verlangten eine deutlich höhere Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Gericht stellte fest, dass die Kreuzfahrt wegen der bei Nacht erfolgten Durchfahrt des Panamakanals mangelhaft war und dieser Mangel auch nicht durch die mit Flutlicht hell erleuchteten Schleusen ausgeglichen werden konnte. Denn das besonders Reizvolle sei nun einmal die vertraglich zugesicherte Durchfahrt bei Tageslicht gewesen, bei der man insbesondere die Natur entlang des Ufers hätte bewundern können.
Was die konkrete Höhe der Reisepreisminderung angeht, sei eine Gesamtbetrachtung der Kreuzfahrt erforderlich. Da hier die Durchfahrt des Panamakanals als einziges Highlight beworben wurde, müsse diese als besonderer Höhepunkt der Kreuzfahrt angesehen werden. Daher sei eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent des Gesamtreisepreises angemessen.
Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter argumentieren, dass die Durchfahrt des Panamakanals bei Nacht zwar verständlicherweise ärgerlich sei, jedoch hätten die Reisenden zumindest die Küsten Panamas und Costa Ricas erleben können.
Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 182 C 15953/13